Aufgaben des Personalrates

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) formuliert in den
§§ 71 bis 87 die Aufgaben, Pflichten und Rechte des Personalrates.

  • Maßnahmen zu beantragen, die den innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Belangen der Beschäftigen dienen;
  • darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsordnungen durchgeführt werden;
  • Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen, und falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken;
  • im Zusammenwirken mit der Schwerbehindertenvertretung, der Jugendvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertretung der ausländischen Beschäftigten zur Förderung gerade dieser Gruppen beizutragen.

Dieses Instrumentarium gibt dem Personalrat die Möglichkeit, Ihren Problemen und Beschwerden nachzugehen und Abhilfe zu schaffen. Wir hoffen jedoch, dass Sie möglichst wenig Anlass dazu haben werden. Ihre Anregungen, die wir uns recht zahlreich wünschen, wollen wir gerne aufgreifen und, wenn irgend möglich, realisieren.

Darüber hinaus hat der Personalrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei zahlreichen Maßnahmen der Dienststelle. Einige seien hier genannt:

  • Einstellungen und Eingruppierung.
  • Nicht nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Vergütung oder Lohngruppe entspricht.
  • Versetzungen, Umsetzungen, Kündigung.
  • Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeit.
  • Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus.
  • Arbeitszeitregelungen.
  • Urlaubspläne.
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen (mit der Sicherheitsfachkraft).
  • Gestaltung bzw. Umgestaltung von Arbeitsplätzen.
  • Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen.
  • Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs, wenn zwischen den Beteiligten kein Einverständnis erzielt wird.